LSG Bayern - Beschluss vom 16.04.2013
L 2 AL 77/13 B
Normen:
SGG § 111; ZPO § 380; ZPO § 381;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 18.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 328/09

Begründung der Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Abwesenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 16.04.2013 - Aktenzeichen L 2 AL 77/13 B

DRsp Nr. 2013/14389

Begründung der Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Abwesenheit trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Beschwerde gegen die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung. 2. Ob der Vorsitzende eine Anordnung nach § 111 SGG treffen will, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Hält er für die Entscheidung der Kammer eine persönliche Erörterung für notwendig, so kann er hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 18. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 111; ZPO § 380; ZPO § 381;

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.