LSG Bayern - Beschluss vom 25.07.2011
L 11 AS 545/11 B PKH
Normen:
SGB II § 16; SGG § 172; SGG § 173;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 192/11

Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlendem Rechtsanspruch eines Hilfeempfängers auf einen sog. Mobilitätszuschuss

LSG Bayern, Beschluss vom 25.07.2011 - Aktenzeichen L 11 AS 545/11 B PKH

DRsp Nr. 2011/15653

Begründung der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei fehlendem Rechtsanspruch eines Hilfeempfängers auf einen sog. Mobilitätszuschuss

Ein Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat keinen Anspruch auf Zahlung eines "Mobilitätszuschusses" für seinen Pkw, um Termine wahrnehmen zu können, die sich aus seiner ehrenamtlichen politischen Tätigkeit ergeben. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht einer Klage besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 14.06.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 16; SGG § 172; SGG § 173;

Gründe:

I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen für das Kfz des Klägers, das er für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten benötigt.