Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt die Anerkennung weiterer Folgen aus einem Arbeitsunfall am 30. April 2012.
Am 30. April 2012 erlitt der Kläger auf einem Weg zum Treffen des Spielmannszuges der Freiwilligen Feuerwehr W. einen Motorradunfall. Der D-Arzt stellte im Weiteren multiple Schürfwunden fest. Später wurden in einem MRT Innenmeniskusschäden gesichert; nach Ansicht des Beratungsarztes der Beklagten Dr. S. waren diese aber keine Unfallfolgen. Am 26. September 2012 erfolgte eine Arthroskopie. Arbeitsunfähigkeit lag bis zum 6. Juni 2012 sowie vom 16. August bis 30. November 2012 vor.
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