Der Antrag des Beklagten, die Vollstreckung aus dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.01.2013 auszusetzen, wird abgelehnt.
II.Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Aussetzungsverfahrens zu erstatten.
I.
Das Sozialgericht Bayreuth (
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