LAG Hamm - Beschluss vom 14.07.2015
7 TaBV 25/15
Normen:
ArbGG Art. 100 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 82/14

Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Kostenübernahme für die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar.

LAG Hamm, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 25/15

DRsp Nr. 2015/14184

Begründetheit eines Antrags des Betriebsrats auf Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Gegenstand der Kostenübernahme für die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar .

Eine Einigungsstelle ist offensichtlich unzuständig i.S. von § 100 Abs. 1 S. 2 ArbGG für die Frage der Kostenerstattung für die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.03.2015 – 7 BV 82/14 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.

Normenkette:

ArbGG Art. 100 Abs. 1 S. 2;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.

Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin, die in E ein Call-Center betreibt, gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Unter dem 09.05.2008 schlossen die Beteiligten (die Arbeitgeberin firmierte seinerzeit unter anderer Bezeichnung) eine Betriebsvereinbarung mit dem Titel „Budgetierung für BR-Seminare“ ab.

In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:

㤠01 Gegenstand und Einsatzzweck

Diese Betriebsvereinbarung regelt die Budgetierung der Kosten für BR-Seminare, Tagungen und Workshops und dient allein der Planung aller damit verbundenen Kosten.

§ 03 Zeitraum der Budgetierung

(3) Verhandelt wird dann ausschließlich die Budgethöhe.