Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.03.2015 – 7 BV 82/14 – abgeändert und die Anträge des Betriebsrates abgewiesen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Einrichtung einer Einigungsstelle.
Antragsteller ist der bei der Arbeitgeberin, die in E ein Call-Center betreibt, gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Unter dem 09.05.2008 schlossen die Beteiligten (die Arbeitgeberin firmierte seinerzeit unter anderer Bezeichnung) eine Betriebsvereinbarung mit dem Titel „Budgetierung für BR-Seminare“ ab.
In dieser Betriebsvereinbarung heißt es u.a.:
„§ 01 Gegenstand und Einsatzzweck
Diese Betriebsvereinbarung regelt die Budgetierung der Kosten für BR-Seminare, Tagungen und Workshops und dient allein der Planung aller damit verbundenen Kosten.
…
§ 03 Zeitraum der Budgetierung
…
(3) Verhandelt wird dann ausschließlich die Budgethöhe.
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