LSG Bayern - Beschluss vom 14.01.2015
L 15 SF 315/14 E
Normen:
GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Begründetheit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen im Kostenansatzverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen L 15 SF 315/14 E

DRsp Nr. 2015/3577

Begründetheit der Erinnerung im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Überprüfung der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen im Kostenansatzverfahren

1. Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden, nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. 2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. 3. Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 4. November 2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1; SGG § 197a;

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).