LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.05.2022
L 2 AS 395/22 B ER
Normen:
SGB II § 67 Abs. 1; SGB II a.F. § 67 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 67 Abs. 5 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 34/22

Begründetheit der Beschwerde gegen die zuschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs - hier zur Anwendung von Sonderregelungen zur Berücksichtigung von Vermögen im Zuge der Corona-Pandemie

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2022 - Aktenzeichen L 2 AS 395/22 B ER

DRsp Nr. 2022/10036

Begründetheit der Beschwerde gegen die zuschussweise Gewährung von Arbeitslosengeld II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – hier zur Anwendung von Sonderregelungen zur Berücksichtigung von Vermögen im Zuge der Corona-Pandemie

Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 S. 1 SGB II ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, mit denen Leistungen erstmals oder aber nach einer mindestens einmonatigen Zäsur innerhalb des in § 67 Abs. 1 SGB II genannten Zeitraums beantragt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 21.02.2022 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 67 Abs. 1; SGB II a.F. § 67 Abs. 1; SGB II § 67 Abs. 2 S. 1; SGB II a.F. § 67 Abs. 5 S. 3; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.