LSG Sachsen - Beschluss vom 12.02.2019
L 3 AS 405/16 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 22.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 4307/15

Begründetheit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnwendbarkeit der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG auf Berufungen gegen die Feststellung einer Verfahrenserledigung durch das SozialgerichtKein Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit um vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Sachsen, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 3 AS 405/16 NZB

DRsp Nr. 2019/13795

Begründetheit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendbarkeit der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG auf Berufungen gegen die Feststellung einer Verfahrenserledigung durch das Sozialgericht Kein Vorliegen von grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit um vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung eines Bevollmächtigten wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 202; ZPO § 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 22. März 2016. In der Sache wendet sie sich gegen die Feststellung des Sozialgerichtes, dass das Klageverfahren Az. S 16 AS 599/15 durch Klagerücknahme beendet worden sei.