Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.03.2022 abgeändert und der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlicher Höhe für die Zeit ab dem 06.03.2022 bis zum 31.05.2022 zu gewähren, abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen.
I.
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