I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. November 2021 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufrechnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2021 angeordnet.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
I.
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