LSG Hessen - Beschluss vom 07.02.2022
L 6 AS 587/21 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 3; SGB II § 39; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 97/21

Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung zur Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehen gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB IIAnforderungen an einen Sofortvollzug bei Festsetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und Erlass der Aufrechnungsverfügung gleichzeitig in einem Bescheid

LSG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen L 6 AS 587/21 B ER

DRsp Nr. 2022/6159

Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Verfügung zur Aufrechnung eines Rückzahlungsanspruchs aus einem Mietkautionsdarlehen gegen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Anforderungen an einen Sofortvollzug bei Festsetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und Erlass der Aufrechnungsverfügung gleichzeitig in einem Bescheid

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Festsetzung der zur Aufrechnung gestellten Forderung und die Aufrechnungsverfügung selbst gleichzeitig in einem Bescheid erfolgen dürfen, ist die Anordnung von deren Sofortvollzug doch jedenfalls nur dann zulässig, wenn auch die Aktivforderung, mit der der Leistungsträger aufrechnet, (bestandskräftig oder) sofort vollziehbar ist.

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 18. November 2021 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Aufrechnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Oktober 2021 angeordnet.

II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 und S. 3; SGB II § 39; SGB II § 42a Abs. 2 S. 1 und S. 3;

Gründe

I.