LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.04.2022
L 8 BA 107/21 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 28d S. 1-2; SGB V § 28e Abs. 1; SGB V § 28h Abs. 1 S. 3; SGB V § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGG § 86a Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 294 Abs. 1; ZPO § 920 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 31/21

Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs - hier verneint im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe einer mitarbeitenden Gesellschafterin einer GmbH

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 107/21 B ER

DRsp Nr. 2022/10999

Begründetheit der Beschwerde gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs – hier verneint im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe einer mitarbeitenden Gesellschafterin einer GmbH

Bei einer als mitarbeitende Gesellschafterin weisungsabhängig beschäftigten Antragstellerin, ohne ersichtliche wesentliche Aspekte für eine Selbständigkeit, ist von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.7.2021 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 9.2.2021 gegen den Bescheid vom 18.1.2021 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17.197,65 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB V § 28d S. 1-2; SGB V § 28e Abs. 1; SGB V § 28h Abs. 1 S. 3; SGB V § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4; SGG § 86a Abs. 1 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; § Abs. S. 4;