LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.03.2022
L 8 BA 141/21 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 23.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BA 89/19

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines BeitragsbescheidesAnforderungen an das Vorliegen berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit beim Fehlen ausreichender Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 141/21 B ER

DRsp Nr. 2022/8564

Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides Anforderungen an das Vorliegen berechtigter Zweifel an der Rechtmäßigkeit beim Fehlen ausreichender Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status

Bei der Abwägung des Suspensivinteresses des Antragstellers einerseits und des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits im Rahmen einer Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die sofortige Vollziehung eines Beitragsbescheides ist maßgebend, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht – hier bejaht für den Fall des Fehlens ausreichender Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 23.7.2021 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen S 27 BA 20/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 19.2.2016 in der Gestalt des Bescheides vom 6.8.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2018 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.