LAG Hamm - Urteil vom 10.11.2022
5 Sa 414/22
Normen:
TVöD § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3026-21

Begründen des Anspruchs auf Urlaubsgeld aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblicher Übung

LAG Hamm, Urteil vom 10.11.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 414/22

DRsp Nr. 2024/7137

Begründen des Anspruchs auf Urlaubsgeld aufgrund einer Gesamtzusage oder betrieblicher Übung

1. Die Mitteilung einer beabsichtigten Regelung, deren genauer Inhalt mangels Abstimmung sowohl mit dem Vorstand als auch dem Betriebsrat noch gar nicht abschließend feststand, stellt keine Gesamtzusage dar. 2. Eine betriebliche Übung liegt nicht vor, wenn der betreffende Anspruch nicht formwirksam zustandegekommen ist, etwa bei Nichterfüllung der tarifvertraglich vorgesehene Schriftform.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.02.2022 - 6 Ca 3026/21 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 2 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Urlaubsgeld für das Jahr 2021 sowie die Feststellung eines jährlichen Urlaubsgeldanspruchs für die Zukunft.

Zwischen den Parteien besteht seit dem 01.08.1986 ein Arbeitsverhältnis, auf das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) (so die Beklagte) oder der BAT (so die Klägerin) und später streitlos der TVöD Anwendung findet.

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