LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.02.2012
15 Sa 1758/11
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 19988/10

Begriff und Rechtsfolgen des sogenannten Mobbings

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 1758/11

DRsp Nr. 2012/17929

Begriff und Rechtsfolgen des sogenannten Mobbings

1. „Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine Anspruchsgrundlage für Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber oder gegen Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund „Mobbings“ geltend, muss vielmehr jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den genannten Einzelfällen arbeitsvertragliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers i.S. des § 823 Abs. 1 BGB oder ein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung i.S. des § 826 BGB begangen hat. Dabei können die einzelnen vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzung darstellen. Eine Gesamtschau kann jedoch zu einer Vertrags- oder Rechtsgutverletzung führen, wenn deren Zusammenfassung aufgrund der zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechts des Arbeitnehmers führt. Eine solche Systematik und Zielrichtung ist dann anzunehmen, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.