OLG Köln - Urteil vom 05.06.2001
3 U 17/00
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2001, 323
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 15.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 238/99

Begriff desselben Betriebs in § 105 Abs. 1 SGB VII

OLG Köln, Urteil vom 05.06.2001 - Aktenzeichen 3 U 17/00

DRsp Nr. 2001/15519

Begriff desselben Betriebs in § 105 Abs. 1 SGB VII

1. § 105 SGB VII beinhaltet im Hinblick auf die frühere Regelung § 637 Abs. 1 RVO eine Erweiterung des Personenkreises, denen als Schädiger die Haftungsfreistellung des § 105 SGB VII zugute kommen soll. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Schädiger "Betriebsangehöriger" ist oder nicht. Von der Haftung freigestellt sind jetzt vielmehr alle "Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebes verursachen. Entscheidend ist jetzt, ob es eine "betriebliche Tätigkeit" ist, durch die eine Person einen Versicherungsfall (von Versicherten desselben Betriebs) verursacht.