LAG Hamm - Urteil vom 02.07.2015
18 Sa 517/15
Normen:
§ 14 TzBfG; §§ 1, 5 WissZeitVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4134/14

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVGWirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin für die Forschungskoordination

LAG Hamm, Urteil vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 517/15

DRsp Nr. 2015/19524

Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S. von § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrages einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin für die Forschungskoordination

Der Begriff des wissenschaftlichen Personals i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich aufgabenbezogen. Die wissenschaftliche Tätigkeit ist abzugrenzen von lediglich administrativen Tätigkeiten. Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Befristung nach dem WissZeitVG trägt der Arbeitgeber.

1. Die bloße Unterstützung einer Forschungstätigkeit ist nicht ebenfalls als wissenschaftliche Tätigkeit i.S. von § 1 Abs.1 S. 1 WissZeitVG einzuordnen. Dabei ist maßgeblich nicht die für die Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters notwendige Qualifikation, sondern das tatsächliche Gepräge sowie das Ziel der Tätigkeit. 2. Eine Tätigkeit, die darin besteht, dass lediglich Forschungsergebnisse zusammengefasst und wiedergegeben werden, ist keine wissenschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.02.2015 - 4 Ca 4134/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses in den Arbeitsverträgen vom 10.09.2012, 27.11.2013 und 12.02.2014 zum 30.09.2014 unwirksam ist.