Begriff des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung
BGH, Versäumnisurteil vom 20.03.2003 - Aktenzeichen III ZR 305/01
DRsp Nr. 2003/6036
Begriff des Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung
»Beiträge zur Sozialversicherung werden im Sinn des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn sich der in seiner Liquidität eingeschränkte Beitragsschuldner in Kenntnis seiner Beitragspflicht für eine Erfüllung der Lohn- und Gehaltsansprüche seiner Arbeitnehmer und anderer gleichrangiger Verpflichtungen und gegen eine Zahlung der fälligen Beiträge entscheidet.«