Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.07.2011 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers, insbesondere darum, ob der Kläger im Sinne des Manteltarifvertrages, des Gehaltstarifvertrages und des Tarifvertrages über die Altersversorgungen für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teils von Tageszeitungen regelmäßig mitwirkt, er "Alleinredakteur" im Sinne des Gehaltstarifvertrages ist und über entsprechende Zahlungsansprüche.
Die Beklagte ist ein Zeitungsverlag und gibt die beiden Titel A Zeitung (AZ) und A Nachrichten (AN) heraus. Die Tageszeitungen enthalten mehrmals im Jahr Sonderveröffentlichungen.
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