LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2012
3 TaBV 43/11
Normen:
BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 17/11

Begriff des leitenden Angestellten zur Durchführung personeller Maßnahmen; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei nur vertretungsweiser Berechtigung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 3 TaBV 43/11

DRsp Nr. 2012/15658

Begriff des leitenden Angestellten zur Durchführung personeller Maßnahmen; unbegründeter Feststellungsantrag des Betriebsrats bei nur vertretungsweiser Berechtigung

Für die Anerkennung als leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG genügt nicht, dass ein Arbeitnehmer nur vertretungsweise im Falle der vorübergehenden Abwesenheit seines Vorgesetzten zur Durchführung personeller Maßnahmen (Einstellungen und Entlassungen) berechtigt ist.

1. Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.11.2011 -6 BV 17/11- wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 3) und 4) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind.

Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in A-Stadt (A-Straße) ein SB-Warenhaus. In diesem Betrieb sind ca. 130 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind im Betrieb als Teamleiter beschäftigt und im Falle der Abwesenheit des Geschäftsleiters dessen Stellvertreter. Der Geschäftsleiter des Betriebs, Herr M., ist der Vorgesetzte der Beteiligten zu 3) und 4).