1. Die Beschwerde des zu 1) beteiligten Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach- vom 17.11.2011 -
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligten zu 3) und 4) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind.
Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin betreibt in A-Stadt (A-Straße) ein SB-Warenhaus. In diesem Betrieb sind ca. 130 Arbeitnehmer beschäftigt. Der zu 1) beteiligte Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 3) und 4) sind im Betrieb als Teamleiter beschäftigt und im Falle der Abwesenheit des Geschäftsleiters dessen Stellvertreter. Der Geschäftsleiter des Betriebs, Herr M., ist der Vorgesetzte der Beteiligten zu 3) und 4).
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