I. Im Streit war die Übernahme ungedeckter Heimpflegekosten für die Zeit vom 21. Januar bis 12. September 2000, die die Klägerin wegen der Aufnahme und Betreuung des im Jahre 2000 verstorbenen Hilfesuchenden P. A. in ihrer Senioreneinrichtung nach § 28 Abs 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geltend gemacht hat. Das Sozialgericht (
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Die Kostenentscheidung folge aus § 197a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil weder die Klägerin noch der Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis zähle, für den Gerichtskostenfreiheit bestimmt sei.
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