LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.02.2016
L 22 R 631/12
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 14.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 134/09

Begriff des EntgeltsBerücksichtigung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.02.2016 - Aktenzeichen L 22 R 631/12

DRsp Nr. 2016/5435

Begriff des Entgelts Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und eines Reinigungszuschusses

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dem Entgeltbegriff im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG der bundesdeutsche Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV zugrunde zu legen; dagegen ist rechtlich nicht an das DDR-Recht anzuknüpfen. 2. Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitsentgelt in der DDR einer Beitragspflicht oder einer Steuerpflicht unterlag. 3. Hinsichtlich der Sonderversorgungssysteme gilt insoweit nichts anderes, wie das BSG bereits entschieden hat. 4. Das Verpflegungsgeld stellt eine Einnahme aus der Beschäftigung bei der Zollverwaltung der DDR dar. 5. Der Reinigungszuschuss rechnet hingegen nicht zum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG; er wird nicht von § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst und stellt keine Einnahme aus der Beschäftigung des Berechtigten bei der Zollverwaltung der DDR dar, zumindest ist er steuerfreier Auslagenersatz.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 14. Juni 2012 geändert.