Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.11.017, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Berufungsverfahrens streiten um Gehaltsansprüche des Zeitraums August 2013 bis einschließlich April 2014 und um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2013 und 2014, jeweils nebst Zinsen.
Die Klägerin war ab dem 01.02.2012 zunächst bei der Z Hotelfinanz- und Investment GmbH Hotel Y als Kosmetikerin/Masseurin zu einem monatlichen Bruttogehalt von (zunächst) 1.800,-- EUR beschäftigt.
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