LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.07.2015
12 Sa 356/13
Normen:
BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 23.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 345/12

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGBFortbestand des Arbeitsverhältnisses bei nur teilweiser Fortführung der Tätigkeiten einer Integrations-gGmbH

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 356/13

DRsp Nr. 2016/6367

Begriff des Betriebsübergangs im Sinne von § 613a BGB Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bei nur teilweiser Fortführung der Tätigkeiten einer Integrations-gGmbH

Orientierungssätze: Wird eine im Rahmen einer Integrations - gGmbH nach § 132 SGB IX geführter Betrieb unter Aufgabe eines Teils der angebotenen Leistungen - hier Aufgabe eigener Grafik-Design Tätigkeiten - in eine Behinderten-Werkstatt nach § 136 SGB IX, die nicht unter betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen am Markt teilnimmt, verliert die wirtschaftliche Einheit ihre Identität und geht nicht im Wege eines Betriebsübergangs auf den neuen Betreiber über.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 23. Januar 2013 - 8 Ca 345/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege eines Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen und dieser zu seiner weiteren Beschäftigung verpflichtet ist.