LAG Köln - Urteil vom 05.04.2017
3 Sa 781/16
Normen:
über die IKK-Betriebsrente (TV-IKK-BR) § 12 Tarifvertrag;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 7132/15

Begriff des Beschäftigten i.S. eines Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 05.04.2017 - Aktenzeichen 3 Sa 781/16

DRsp Nr. 2017/6823

Begriff des Beschäftigten i.S. eines Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung

Zum Begriff des "Beschäftigen" i.S.v. § 12 Abs. 2 TV-IKK-BR

1. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff des "Beschäftigten" in einem Tarifvertrag stets einheitlich verwendet wird. 2. Der Begriff des "Beschäftigten" differenziert nicht danach, ob und zu welchem Zeitpunkt dieser "Beschäftigte" aus dem aktiven Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist bzw. ob zum Zeitpunkt des Leistungsfalls im Sinne des Tarifvertrages noch ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.01.2016 - 5 Ca 7132/15 - abgeändert:

2.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Bemessung der Höhe der Erwerbsminderungsrente des Klägers aus der betrieblichen Zusatzversorgung auch diejenigen Rentenbausteine zu berücksichtigen, die sich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres ergeben.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, die Erwerbsminderungsrente des Klägers auf dieser Basis rückwirkend seit dem 01.03.2015 neu zu berechnen und auszuzahlen.

4.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

über die IKK-Betriebsrente (TV-IKK-BR) § 12 Tarifvertrag;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.