LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.11.2013
4 TaBV 18/13
Normen:
BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 392/12

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99, 100 BetrVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 4 TaBV 18/13

DRsp Nr. 2015/5330

Begriff der Versetzung i.S. von §§ 99, 100 BetrVG

Die Zuordnung zu einer neuen Führungskraft bewirkt auch ohne eine Änderung von Arbeitsort und Arbeitsinhalt eine spürbare Änderung des Arbeitsregimes und kann sich daher als Versetzung darstellen. Das gilt zumindest dann, wenn die Führungskräfte Disziplinaraufgaben gegenüber den ihnen nachgeordneten Arbeitnehmern besitzen und deren Leistungen zu beurteilen haben, was wiederum für die Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Boni relevant ist.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 - 20 BV 392/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung der Arbeitnehmer A, B, C und D in die Organisationseinheit AIM/FBM sowie des Arbeitnehmers E in die Organisationseinheit AIM/FB als erteilt gilt.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss dahin abgeändert, dass der Beteiligten zu 1) aufgegeben wird, die Versetzungen der Arbeitnehmer F, G, H, I, J, K, B, D, A und C in die Abteilung AIM/FBM sowie die Versetzung des Arbeitnehmers E in die Abteilung AIM/FBB aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99; BetrVG § 100; BetrVG § 101;

Gründe:

I.