Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2012 - 20 BV 392/12 - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen zum Teil abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu der Versetzung der Arbeitnehmer A, B, C und D in die Organisationseinheit AIM/FBM sowie des Arbeitnehmers E in die Organisationseinheit AIM/FB als erteilt gilt.
Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss dahin abgeändert, dass der Beteiligten zu 1) aufgegeben wird, die Versetzungen der Arbeitnehmer F, G, H, I, J, K, B, D, A und C in die Abteilung AIM/FBM sowie die Versetzung des Arbeitnehmers E in die Abteilung AIM/FBB aufzuheben.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
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