LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.2015
18 Sa 96/15
Normen:
DRK-TV § 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 220/14

Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TRV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen 18 Sa 96/15

DRsp Nr. 2015/18135

Begriff der ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TRV

Orientierungssätze: Einstufung eines Rettungsassistenten bei unstreitiger Eingruppierung der Tätigkeit in eine Entgeltgruppe des Rahmentarifvertrags DRK. Die Arbeitgeberin ist erst zum 01.03.2013 der Tarifgemeinschaft beigetreten, das neue Tarifwerk existiert seit 01.01.2007. Streitpunkt ist, in welchem Umfang Beschäftigungszeit (alle Kläger wurden vor dem 01.01.2007 eingestellt) oder zumindest Zeiten einer Tätigkeit, die der - zum 01.01.2007 neu gebildeten - Entgeltgruppe entsprechen, für die Einstufung innerhalb der Entgeltgruppe zählen. Lösung über Anwendung der Überleitungsregelungen, insb. § 4 TVÜ-DRK, die auch bei nach dem 01.01.2007 erstmals hergestellter Tarifbindung gelten.

Eine "ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe" im Sinne von § 20 Abs. 3 DRK-TV setzt die vorherige Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe voraus. Die bloße Zurücklegung der Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber reicht nicht aus, auch wenn die Tätigkeit die Voraussetzungen der Entgeltgruppe erfüllt hätte.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 28. August 2014 - 6 Ca 220/14 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.