LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.03.2011
4 Sa 9/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV Pro Seniore § 12 Nr. 1; MTV Pro Seniore § 12 b;
Vorinstanzen:
ArbG Heilbronn, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 448/09

Begriff der ständigen Vertretung im Tarifsinne; Differenzlohnklage einer Altenpflegerin als ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 9/10

DRsp Nr. 2011/7011

Begriff der "ständigen Vertretung" im Tarifsinne; Differenzlohnklage einer Altenpflegerin als ständige Vertreterin einer Wohnbereichsleitung

Der Begriff der "ständigen Vertretung" setzt zwar regelmäßig, aber nicht zwingend voraus, dass der Vertreter Leitungsaufgaben auch während der Anwesenheit des Vertretenen wahrnimmt. Eine "ständige Vertretung" im Tarifsinne liegt auch dann vor, wenn in einer Pflegeeinrichtung die Wohnbereichsleiterin und die stellvertretende Wohnbereichsleiterin stets in unterschiedlichen Schichten eingesetzt sind und die stellvertretende Wohnbereichsleiterin während ihrer Schicht die Aufgaben der Wohnbereichsleiterin wahrnimmt.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27.01.2010 - 4 Ca 448/09 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 2.397,15 brutto (Grundvergütung) zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 70,92 brutto seit dem 07.03.2006, 07.04.2006, 07.05.2006, 07.06.2006, 07.07.2006 sowie aus jeweils EUR 120,00 brutto seit dem 07.08.2006, 07.09.2006, 07.10.2006, 07.11.2006, 07.12.2006, 07.01.2007, 07.02.2007, 07.03.2007, 07.04.2007, 07.05.2007, 07.06.2007, 07.07.2007, 07.08.2007, 07.09.2007, 07.10.2007, 07.11.2007 und 07.12.2007.