LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.11.2015
10 Sa 1131/13
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; VTV § 25 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2150/12

Begriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.11.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1131/13

DRsp Nr. 2016/3975

Begriff der selbständigen Betriebsabteilung i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3 VTV

1. Werden Arbeitnehmer in einem nicht unerheblichen Umfang auch zu Arbeiten in der stationären Betriebsstätte herangezogen und ist aufgrund dieser Fluktuation ein "fester Kern" von Arbeitnehmern in der Abteilung nicht mehr erkennbar, kann eine selbstständige Betriebsabteilung i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 3 VTV nicht angenommen werden.2. Ist die vierjährige Ausschlussfrist abgelaufen, trägt die ULAK die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt die für die Erhebung einer Beitragsklage erforderliche Kenntnis i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB gehabt hat. Dabei liegt eine entsprechende Kenntnis nicht erst dann vor, wenn der Sozialkasse die Meldungen über die Bruttolöhne vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 2013 - 6 Ca 2150/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 S. 3; VTV § 25 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.

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