LAG Köln - Urteil vom 05.02.2015
7 Sa 886/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2346/14

Begriff der Maßregelkündigung i.S. von § 612a BGBUmfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

LAG Köln, Urteil vom 05.02.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 886/14

DRsp Nr. 2015/15920

Begriff der Maßregelkündigung i.S. von § 612a BGB Umfang des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Einzelfall einer vermeintlichen Maßregelkündigung im Kleinbetrieb und einer vermeintlich gleichheitswidrigen Vergütung.

1. Eine Maßregelkündigung i.S. von § 612a BGB liegt nicht vor, wenn die Vertragsparteien sich in Verhandlungen über ein Vollzeitarbeitsverhältnis des Arbeitnehmers befinden, sich auf den Beginn noch nicht einigen konnten und der Arbeitgeber übermäßiges Drängen des Arbeitnehmers zum Anlass nimmt, die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. 2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet nicht die Zahlung des gleichen Stundenlohns bei gleicher Arbeit. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt vielmehr erst dann vor, wenn ein Arbeitgeber ein bestimmtes Vergütungssystem oder abstrakte Vergütungsgrundsätze aufgestellt hat, die in seinem Unternehmen unabhängig vom Einzelfall zur Anwendung kommen sollen, und dann jedoch im Einzelfall willkürlich und ohne sachlichen Grund zu Ungunsten eines Arbeitnehmers von diesen Grundsätzen abweicht. Außerhalb eines solchen Vergütungssystems gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der es erlaubt, die Arbeitsbedingungen und somit auch die Arbeitsvergütung frei auszuhandeln.

Tenor