BSG - Urteil vom 15.07.2004
B 9 V 11/02 R
Normen:
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. b § 7 Abs. 1 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 V 527/01
SG Stuttgart, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 187/99

Begriff der Kriegsgefangenschaft im Kriegsopferversorgungsrecht

BSG, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen B 9 V 11/02 R

DRsp Nr. 2005/1100

Begriff der Kriegsgefangenschaft im Kriegsopferversorgungsrecht

1. Auch im Versorgungsrecht ist der Begriff der Kriegsgefangenschaft völkerrechtlich geprägt. 2. Eine Kriegsgefangenschaft iS. des Versorgungsrechts dauert beim Wechsel des Gewahrsamsgrundes nur fort, wenn der innere Zusammenhang mit dem Wehrdienst erhalten bleibt. 3. Indem der Gewahrsamsstaat eigene Staatsangehörige zu seinen Streitkräften einberuft, kann die Kriegsgefangenschaft durch Freilassung enden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BVG § 1 Abs. 2 Buchst. b § 7 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger wegen gesundheitlicher Folgen eines 1946 erlittenen Unfalls Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.