BSG - Urteil vom 04.05.1994
6 RKa 2/93
Normen:
SGB V § 87 ; BMÄ Nr. 2000; E-GO Nr. 2000;
Fundstellen:
SozR 3-5533 Nr. 2000 Nr. 1

Begriff der kleinen Wunde iS. der Nr. 2000 BMÄ/E-GO

BSG, Urteil vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 6 RKa 2/93

DRsp Nr. 1997/7344

Begriff der "kleinen Wunde" iS. der Nr. 2000 BMÄ/E-GO

1. Die Gebühr nach Nr. 2000 BMÄ/E-GO ist bei der Behandlung einer Hornhautabtragung am Auge nicht berechnungsfähig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 87 ; BMÄ Nr. 2000; E-GO Nr. 2000;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Behandlung einer Hornhautabtragung am Auge (Erosio corneae) den Leistungsinhalt der Gebührenposition 2000 BMÄ/E-GO (Erstversorgung einer kleinen Wunde) erfüllt. Der Kläger, der als Augenarzt an der kassen- und vertragsärztlichen (seit 1. Januar 1993 einheitlich: vertragsärztlichen) Versorgung teilnimmt, wendet sich dagegen, daß die Beklagte die betreffenden Leistungsansätze von seiner Honoraranforderung für das zweite Quartal 1989 mit der Begründung abgesetzt hat, eine Erosion der Hornhaut stelle keine Wunde im Sinne des Gebührentatbestandes dar.