OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2016
9 U 53/15
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229; SGB X § 116 Abs. 1; SGB VII § 104; SGB VII § 106 Abs. 3; HGB § 407 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 89/14

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3, 104 SGB VII

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 9 U 53/15

DRsp Nr. 2016/11306

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3, 104 SGB VII

1. Eine gemeinsame Betriebsstätte i.S. von §§ 106 Abs. 3, 104 SGB VII liegt nicht vor, wenn Mitarbeiter einer Spedition die Ladung entsichern und sodann Mitarbeiter des Empfängerunternehmens mit der Entladung beginnen, an der sich der Fahrer der Spedition aber nicht beteiligt. Denn es handelt sich um parallele Tätigkeit in räumlicher Nähe, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (BGH - VI ZR 155/12 - 30.04.2013). 2. Kommt der bei der Spedition bedienstete Fahrer des zu entladenen LKW zu Schaden, so steht ihm u.a. auch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ein Schadensersatzanspruch zu. 3. Der geschädigte Fahrer muss sich jedoch ein Mitverschulden von 20% anrechnen lassen, wenn er nach dem deutlich wahrnehmbaren Beginn des Entladevorgangs den Gefahrbereich nicht verlassen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.02.2015 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: