OLG Dresden - Endurteil vom 24.07.2013
7 U 2032/12
Normen:
SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 104 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2014, 6
NJW-RR 2014, 143
NZV 2013, 4
r+s 2013, 628
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2895/09

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines vom Arbeitgeber für die Heimfahrt mehrerer Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Pkw

OLG Dresden, Endurteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 7 U 2032/12

DRsp Nr. 2013/19023

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines vom Arbeitgeber für die Heimfahrt mehrerer Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Pkw

Stellt ein Arbeitgeber seinen Arbeitsnehmern für die Heimfahrt von einer betriebsfernen Arbeitsstätte einen betriebseigenen Pkw zur Verfügung und trägt er auch die anfallenden Kosten, handelt es sich um einen "Sammeltransport" im Sinne der höchstrichterlichen Rechtssprechung auch dann, wenn der Pkw lediglich von zwei Arbeitnehmern benutzt wird, die sich bei der Heimfahrt abwechseln. Ereignet sich dabei ein Verkehrsunfall, greift deshalb das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII, weil es sich um einen Betriebswegeunfall handelt.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Dresden vom 28.11.2012 - Az: 9 O 2895/09 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jeweils 30 %, die Beklagten zu 1) und 2) darüber hinaus als Gesamtschuldner weitere 40 % des materiellen wie immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 28.11.2008 zu ersetzen, vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.