LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.11.2015
10 Sa 987/14
Normen:
§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Abs. VII Nr. 12 VTV; AVE-Ausnahme zu Ziff. 4 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 136/13

Begriff der Fertigbauteils i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 987/14

DRsp Nr. 2016/13521

Begriff der Fertigbauteils i.S. von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV

1. Produzierte Nasszellen, die später als fertige Badkonstruktionen in Gebäude eingebaut werden, erfüllen den Begriff des Fertigbauteils (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2013 - 15 Sa 212/13).2. Das Merkmal von "Fertigbauarbeiten" i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV ist nur erfüllt, wenn das produzierende Unternehmen die Fertigbauteile entweder selbst einbaut oder dies durch einen "beteiligten Gesellschafter" erfolgt. Im zuletzt genannten Fall ist eine direkte gesellschaftsrechtliche Beteiligung erforderlich.3. Zur Frage der Ausnahme aus der Allgemeinverbindlicherklärung nach Ziff. 4 Nr. 6 für Sanitär- und Installationsbetriebe.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 23. April 2014 - 7 Ca 136/13 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13; Abs. VII Nr. 12 VTV; AVE-Ausnahme zu Ziff. 4 Nr. 6;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft.

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