OVG Sachsen - Beschluss vom 31.05.2010
1 B 98/10
Normen:
BAföG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 13 Abs. 1; BAföG § 13 Abs. 2; SGB XII § 28;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 17.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1824/09

Begriff der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für eine Außerachtlassung des Einkommens der Eltern bei der Berechnung von Ausbildungsförderung sowie Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als derartige Erwerbstätigkeit

OVG Sachsen, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 1 B 98/10

DRsp Nr. 2010/12075

Begriff der Erwerbstätigkeit als Voraussetzung für eine Außerachtlassung des Einkommens der Eltern bei der Berechnung von Ausbildungsförderung sowie Anerkennung von Zeiten einer Arbeitslosigkeit als derartige Erwerbstätigkeit

Auch Zeiten einer Arbeitslosigkeit können eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 BAföG begründen, wenn der Betroffene nach Ausübung einer beruflichen Tätigkeit arbeitslos geworden ist und während der Zeit der Arbeitslosigkeit finanzielle Leistungen erhalten hat, auf die er aufgrund der vorangegangenen Erwerbstätigkeit einen Rechtsanspruch hatte. Das gilt jedenfalls, wenn ihm zumindest der Regelbedarf nach § 28 SBG XII zur Verfügung gestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. März 2010 - 5 L 1824/09 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 4; BAföG § 13 Abs. 1; BAföG § 13 Abs. 2; SGB XII § 28;

Gründe