LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.05.2015
10 Sa 212/14
Normen:
VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1999/10

Begriff der Erbringung von baulichen Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTVTeilnahme eines Transportunternehmens für Gussasphalt mittels eines Gussasphaltkochers am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 212/14

DRsp Nr. 2017/10044

Begriff der Erbringung von baulichen Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV Teilnahme eines Transportunternehmens für Gussasphalt mittels eines Gussasphaltkochers am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes

1. Gussasphaltkocher sind Baumaschinen i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV (Anschluss an BAG 13.11.2013 < 10 AZR 842/12).2. Das Merkmal „zur Erbringung von baulichen Leistungen“ i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39 VTV ist allerdings nur dann erfüllt, wenn die Verwendung der Baumaschine (unmittelbar) auf das Bauwerk einwirkt. Daran kann es fehlen, wenn nach dem Anliefern des Gussasphalts auf der Baustelle sich nicht der Einbau unmittelbar anschließt, sondern ein „Zwischentransport“ mittels sog. Dumper oder Schubkarren erforderlich ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. September 2011 - 4 Ca 1999/10 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens - hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 39;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes zu zahlen.