Auf die Berufungen der Beklagten werden das Teil - Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.12.2014, das Teil - End -, Teil - Versäumnis - und Schluss - Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.3.2016 und das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2.11.2015 abgeändert.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 91.500.- € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|