KG - Beschluss vom 16.09.2013
Verg 4/13
Normen:
SGB X § 80 Abs. 5; GWB § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin - VK-B1-01/13 - 30.04.2013,

Begriff der Dienstleistungskonzession; Abgrenzung von Dienstleistungskonzession und -auftrag; Pflicht zur Ausschreibung der Entwicklung und Pflege einer Software für den Einsatz in der öffentlichen Verwaltung

KG, Beschluss vom 16.09.2013 - Aktenzeichen Verg 4/13

DRsp Nr. 2013/21885

Begriff der Dienstleistungskonzession; Abgrenzung von Dienstleistungskonzession und -auftrag; Pflicht zur Ausschreibung der Entwicklung und Pflege einer Software für den Einsatz in der öffentlichen Verwaltung

Ein Kooperationsvertrag mit dem Ziel der Entwicklung und Pflege einer Software, die in der öffentlichen Verwaltung im Bereich Jugendhilfe zum Einsatz kommen soll, zwischen einer kommunalen Gebietskörperschaft und einer interkommunalen Einrichtúng, deren Aufgabe es ist, u.a. für Träger öffentlicher Verwaltung Verfahren der Informationstechnologie zu entwickeln und zu pflegen, ist dem Vergaberecht nicht entzogen.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B1-01/13 - vom 30. April 2013 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der am 6. Dezember 2012 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene Kooperationsvertrag unwirksam ist.

2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf u.a. die in diesem Beschluss und seinen Gründen dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten. Im Übrigen wird der Vergabenachprüfungsantrag zu 2) zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.