I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin - VK-B1-01/13 - vom 30. April 2013 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der am 6. Dezember 2012 zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen abgeschlossene Kooperationsvertrag unwirksam ist.
2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bei fortbestehendem Beschaffungsbedarf u.a. die in diesem Beschluss und seinen Gründen dargelegte Rechtsauffassung des Senats zu beachten. Im Übrigen wird der Vergabenachprüfungsantrag zu 2) zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
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