LAG Hamm - Beschluss vom 20.04.2012
10 TaBVGa 3/12
Normen:
BetrVG § 111; KSchG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BVGa 1/12

Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei einer betrieblichen Umorganisation

LAG Hamm, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 10 TaBVGa 3/12

DRsp Nr. 2012/14755

Begriff der Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG; Rechte des Betriebsrats bei einer betrieblichen Umorganisation

Es stellt keine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation i.S. von § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG dar, wenn der Arbeitgeber die Aufgaben des Leiters des Bereichs Technik auf andere Personen bzw. externe Anbieter zu übertragen beabsichtigt. Ein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats besteht daher nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2012 – 2 BVGa 1/12 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 111; KSchG § 17 Abs. 1;

Gründe

A

Der antragstellende Betriebsrat macht im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer angeblichen Betriebsänderung geltend.

Die Arbeitgeberin führt in ihrem Betrieb, einem Messe- und Kongresszentrum, Veranstaltungen durch und beschäftigt zurzeit ca. 46 Mitarbeiter und 12 Auszubildende. Ihr Betrieb ist in sieben Bereiche unterteilt. Der Bereich Technik wurde bisher vom Mitarbeiter B1 geleitet. Neben Herrn B1 sind zurzeit im Bereich Technik drei weitere Elektrotechniker sowie sechs Haustechniker beschäftigt. Ferner werden in diesem Bereich zwei Auszubildende ausgebildet.

Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aus fünf Personen gebildet.