Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 07.02.2012 – 2 BVGa 1/12 – wird zurückgewiesen.
A
Der antragstellende Betriebsrat macht im vorliegenden Verfahren im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer angeblichen Betriebsänderung geltend.
Die Arbeitgeberin führt in ihrem Betrieb, einem Messe- und Kongresszentrum, Veranstaltungen durch und beschäftigt zurzeit ca. 46 Mitarbeiter und 12 Auszubildende. Ihr Betrieb ist in sieben Bereiche unterteilt. Der Bereich Technik wurde bisher vom Mitarbeiter B1 geleitet. Neben Herrn B1 sind zurzeit im Bereich Technik drei weitere Elektrotechniker sowie sechs Haustechniker beschäftigt. Ferner werden in diesem Bereich zwei Auszubildende ausgebildet.
Im Betrieb der Arbeitgeberin ist ein Betriebsrat aus fünf Personen gebildet.
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