BAG - Urteil vom 27.01.2011
6 AZR 590/09
Normen:
Bezirkstarifvertrag zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz und ver.di vom 31. März 2006 zur Überleitung in den TVöD § 3; TVöD § 34 Abs. 3;
Fundstellen:
ZA-RR 2011, 386
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 14.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 166/09
ArbG Trier, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1182/08

Begriff der Beschäftigungszeit im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung

BAG, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 6 AZR 590/09

DRsp Nr. 2011/5272

Begriff der "Beschäftigungszeit" im Zusammenhang mit der Stufenzuordnung

Orientierungssätze: 1. Der Begriff "Beschäftigungszeit" kann vom Wortsinn her als im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, aber auch als Zeit verstanden werden, während der eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt worden ist. Eine allgemeingültige, einheitliche Definition der Beschäftigungszeit für alle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fehlt. 2. Die Definition in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD, wonach Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit ist, legt nur fest, welche Zeit für die in § 34 Abs. 1 TVöD geregelten Kündigungsfristen maßgebend ist. 3. Wollen Tarifvertragsparteien auf die Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD abstellen, bringen sie die Bezugnahme auf diese Vorschrift regelmäßig durch einen entsprechenden Klammerzusatz oder die Formulierung "Beschäftigungszeit iSd. § 34 Abs. 3 TVöD" zum Ausdruck. Machen sie von dieser Regelungstechnik beim Wort "Beschäftigungszeit" keinen Gebrauch, kann dies für die Eigenständigkeit des Begriffs "Beschäftigungszeit" sprechen.