OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.03.1997
22 U 153/96
Normen:
BGB §§ 823 366 ; StGB § 266a ;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 1124
OLGReport-Düsseldorf 1997, 258
VersR 1999, 370
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 388/95

Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung für rückständige Beiträge; Berücksichtigung einer Tilgungsbestimmung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - Aktenzeichen 22 U 153/96

DRsp Nr. 1997/4669

Begriff der Beitragsvorenthaltung bei Abschluß einer Ratenzahlungsvereinbarung für rückständige Beiträge; Berücksichtigung einer Tilgungsbestimmung

»1. Eine Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Einzugsstelle, daß rückständige Sozialversicherungsbeiträge in monatlichen Raten gezahlt werden sollen, beseitigt nicht den bereits verwirklichten Tatbestand der Beitragsvorenthaltung gemäß § 266a Abs. 1 StGB.2. Bei Zahlungen auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge kann der Arbeitgeber auch konkludent bestimmen, daß sie allein auf die Arbeitnehmerbeiträge zu verrechnen sind; wenn aus den Umständen im Zeitpunkt der Zahlung eine solche Tilgungsbestimmung nicht zu entnehmen ist, bleibt es bei der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge entsprechend § 366 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB §§ 823 366 ; StGB § 266a ;

Sachverhalt:

Der Bekl war Geschäftsführer der W GmbH, über deren Vermögen am 28.1.1993 Konkurs eröffnet wurde. Die GmbH hatte für Dezember 1991 bis April 1992 die fälligen Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer nicht abgeführt. Im Juli 1992 hatte sie daraufhin mit der Klin eine Vereinbarung über ratenweise Zahlungen auf die rückständigen Beträge neben der Leistung der künftig fällig werdenden Beträge getroffen. In der Folgezeit zahlte die GmbH 25.073,32 DM.