LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.2015
12 Sa 135/13
Normen:
AEntG a.F. § 1 Abs. 2; a.F. § 3 AEntG; Bau § 18 VTV;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 05.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 316/11

Begriff der baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 VTV

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.2015 - Aktenzeichen 12 Sa 135/13

DRsp Nr. 2016/13462

Begriff der baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 VTV

Orientierungssätze: Nach Beweisaufnahme erfolglose Beitragsklage der Sozialkassen des Baugewerbes gegen ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen, das Arbeitnehmer zur Verrichtung baulicher Leistungen verliehen haben sollte.

Vorarbeiten für Renovierungs- und Abbrucharbeiten wie die Entrümpelung und der Abtransport des abzuräumenden Materials in Schubkarren, das Schleppen von Möbeln und das Befüllen von Containern sind keine baulichen Leistungen i.S. von § 1 Abs. 2 VTV.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 05. Oktober 2012 - 8 Ca 316/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AEntG a.F. § 1 Abs. 2; a.F. § 3 AEntG; Bau § 18 VTV;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Baugewerbes.