LAG Chemnitz - Urteil vom 15.09.2009
7 Sa 13/09
Normen:
BBiG § 10; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Chemnitz, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2274/08

Begriff der Ausbildung i.S. von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG [Referendariat eines Lehrers]

LAG Chemnitz, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 13/09

DRsp Nr. 2010/10872

Begriff der "Ausbildung" i.S. von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG [Referendariat eines Lehrers]

Bei einem Referendariat handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG. Darunter ist nicht nur die Berufsausbildung im Sinn von § 10 BBiG zu verstehen, sondern auch andere Bildungsmaßnahmen, die auf die systematische Vermittlung der zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erforderlichen Kenntnisse gerichtet ist und nicht zur Tätigkeit an einem bestimmten Arbeitsplatz befähigen sollen. Dazu gehören auch öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnisse.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.11.2008 - 3 Ca 2274/08 - wird auf Kosten der Klägern

zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 10; TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.989,00 €. Das Arbeitsverhältnis ist befristet vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008. Ein Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag nicht angegeben.

Die Klägerin hatte im Juli 2006 mit Beendigung des Referendariats und dem II. Staatsexamen erfolgreich die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fächerkombination Wirtschaft und Verwaltung sowie Ethik und Philosophie erworben.