1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 28.11.2008 -
zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt zu einem Bruttomonatsgehalt von 2.989,00 €. Das Arbeitsverhältnis ist befristet vom 01.08.2006 bis zum 31.07.2008. Ein Befristungsgrund ist im Arbeitsvertrag nicht angegeben.
Die Klägerin hatte im Juli 2006 mit Beendigung des Referendariats und dem II. Staatsexamen erfolgreich die Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen in der Fächerkombination Wirtschaft und Verwaltung sowie Ethik und Philosophie erworben.
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