LAG Köln - Urteil vom 22.02.2012
9 Sa 1143/11
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 14.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1175/11

Begriff der Anschlussbeschäftigung i.S. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

LAG Köln, Urteil vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1143/11

DRsp Nr. 2012/8929

Begriff der „Anschlussbeschäftigung i.S. Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes

Eine unmittelbare Anschlussbeschäftigung im Sinne der Anlage 1 Ziff. XIV b Nr. 1 f AVR liegt nur vor, wenn es keine zeitliche Unterbrechung zwischen dem beendeten und dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben hat.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14. September 2011

- 5 Ca 1175/11 EU - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Weihnachtszuwendung für das Jahr 2010.

Die Klägerin, geboren am 6. August 1966, war vom 16. Oktober 2008 bis zum befristet bis zum 30. September 2010 bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Pflege beschäftigt.

Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober 2008 fanden auf das Arbeitsverhältnis die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

Ab dem 15. Oktober 2010 arbeitet die Klägerin bei einem anderen Dienstgeber, der ebenfalls auf das Arbeitsverhältnis die AVR anwendet.

Die AVR lauten - soweit dies hier von Interesse ist - :

Anlage 1 zu den AVR

XIV Weihnachtszuwendung