BSG - Urteil vom 24.01.1992
2 RU 71/90
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR 3-2200 § 539 Nr. 14

Begrenzung des Versicherungsschutzes für Helfer von ehrenamtlich Tätigen

BSG, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen 2 RU 71/90

DRsp Nr. 1998/7598

Begrenzung des Versicherungsschutzes für Helfer von ehrenamtlich Tätigen

1. Der Versicherungsschutz ehrenamtlich Tätiger (§ 539 Abs. 1 Nr. 13 RVO) muß dahingehend eingegrenzt werden daß nicht jeder, der nur irgendwie mit Arbeiten befaßt ist, die zugleich auch z.B. einer Brauchtumsveranstaltung dienlich sind, ein öffentliches Ehrenamt wahrnimmt; anderenfalls wäre jede Hilfstätigkeit für eine solche Veranstaltung zugleich eine ehrenamtliche, die unter Versicherungsschutz steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 13, § 539 Abs. 2, § 539 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger, von Beruf Maurer, wohnt bei seinen Eltern, die ein landwirtschaftliches Unternehmen betreiben. Ende Juni 1986 fand in Ri. das alljährlich veranstaltete Gunther-Fest statt. Höhepunkt dieses Festes war der - alle fünf Jahre veranstaltete - historische Festzug, für den der Vater des Klägers - auf Ersuchen des Gunther-Vereins und der Gemeinde Ri. - gegen eine Aufwandsentschädigung von 150,-- DM wie schon in früheren Jahren ein Pferdegespann zur Verfügung gestellt hatte, um einen geschmückten Festwagen zu ziehen.