SG Köln, vom 29.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RJ 53/98
Begrenzung der Entgeltpunkte für nach dem FRG anrechenbare Zeiten für Spätaussiedler
BSG, Urteil vom 03.07.2002 - Aktenzeichen B 5 RJ 22/01 R
DRsp Nr. 2003/3368
Begrenzung der Entgeltpunkte für nach dem FRG anrechenbare Zeiten für Spätaussiedler
Bei Spätaussiedlern, die in ehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaft leben und nach dem 6.5.1996 zugezogen sind, sind Entgeltpunkte für nach dem FRG anrechenbare Zeiten nach § 22b Abs. 3FRG auf zusammen 40 Entgeltpunkte zu begrenzen, wenn beide Partner Anspruch auf Rente mit solchen Zeiten haben. § 22b Abs. 3FRG ist nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]