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Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); sie beanstandet, dass nicht der Gesamtbetrag der von ihr erworbenen Entgeltpunkte (EP) aus Zeiten der Kindererziehung und aus zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten auf Grund gleichgestellter versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw auf Grund der Zahlung freiwilliger Beiträge berücksichtigt worden sei. Es seien ihre Vorleistungswerte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (
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