BSG - Urteil vom 18.05.2006
B 4 RA 36/05 R
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; SGB VI § 157 § 159 § 177 § 249 Abs. 1 § 3 S. 1 Nr. 1 § 55 § 56 § 57 § 64 § 70 Abs. 2 S. 2, Anl. 2b ;
Fundstellen:
BSGE 96, 218
NZS 2007, 261
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 87/03
SG Berlin, vom 26.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 4008/00

Begrenzung der Bewertung von Kindererziehungszeiten, Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 18.05.2006 - Aktenzeichen B 4 RA 36/05 R

DRsp Nr. 2006/27472

Begrenzung der Bewertung von Kindererziehungszeiten, Verfassungsmäßigkeit

Es ist verfassungsgemäß, die Bewertung zeitgleich zurückgelegter Kindererziehungszeiten und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 2 Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 2 Art. 3 Abs. 3 ; SGB VI § 157 § 159 § 177 § 249 Abs. 1 § 3 S. 1 Nr. 1 § 55 § 56 § 57 § 64 § 70 Abs. 2 S. 2, Anl. 2b ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Festsetzung eines höheren Werts ihres Rechts auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU); sie beanstandet, dass nicht der Gesamtbetrag der von ihr erworbenen Entgeltpunkte (EP) aus Zeiten der Kindererziehung und aus zeitgleich zurückgelegten Beitragszeiten auf Grund gleichgestellter versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw auf Grund der Zahlung freiwilliger Beiträge berücksichtigt worden sei. Es seien ihre Vorleistungswerte nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG), also lediglich bis zu den Höchstwerten an EP aus der Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zusammengerechnet worden. Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten die Erstattung der für diese Zeiten "fruchtlos" gezahlten freiwilligen Beiträge.