OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.03.2016
7 A 10952/15.OVG
Normen:
GKG § 52 Abs. 3 S. 1-2; RBStV § 2 Abs. 1; RBStV § 3 Abs. 1; RBStV § 5 Abs. 3 S. 1; RGebStV § 5 Abs. 7; RGebStV § 5 Abs. 8 S. 4; SGB XI § 84 Abs. 2 S. 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2016, 632
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 787/14

Begrenzung der Beitragshöhe für gemeinnützige Einrichtungen i.R.d. geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags unter Berücksichtigung des abzugeltenden Vorteils; Bewahrung der Heimbewohner vor einer kulturellen Verödung durch die Privilegierung des Betreibers eines Altenpflegeheims; Befreiung von der Gewerbesteuer für eine Begünstigung; Wert des Streitgegenstands in Verfahren bzgl. Rundfunkbeitrags

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen 7 A 10952/15.OVG

DRsp Nr. 2016/7689

Begrenzung der Beitragshöhe für gemeinnützige Einrichtungen i.R.d. geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags unter Berücksichtigung des abzugeltenden Vorteils; Bewahrung der Heimbewohner vor einer "kulturellen Verödung" durch die Privilegierung des Betreibers eines Altenpflegeheims; Befreiung von der Gewerbesteuer für eine Begünstigung; Wert des Streitgegenstands in Verfahren bzgl. Rundfunkbeitrags

1. Die Entscheidung des Normgebers, im Rahmen des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags unter Berücksichtigung des abzugeltenden Vorteils die Beitragshöhe nur noch für gemeinnützige Einrichtungen (bzw. deren Betriebsstätten) zu begrenzen und nicht mehr - wie früher - auch eine Befreiung von der Gewerbesteuer für eine Begünstigung ausreichen zu lassen, ist sachlich gerechtfertigt und begründet keinen Gleichheitsverstoß. Die nach bisherigem Gebührenrecht für eine (erweiterte) Begünstigung angestellte Erwägung, durch die Privilegierung des Betreibers die Heimbewohner vor einer "kulturellen Verödung" zu bewahren, ist auf das geräteunabhängige Beitragssystem nicht übertragbar.