OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2011
10 A 11331/10.OVG
Normen:
BBG § 80 Abs. 4; BBhV § 22 Abs. 3; BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 7; SGB V § 35;
Fundstellen:
DÖV 2011, 656
Vorinstanzen:
VG Koblenz, vom 27.10.2010

Begrenzung der Behilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel durch die Bestimmung von Festbeträgen für einzelne Arzneimittelgruppen; Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei gleichzeitigem Vorbehalt einer abweichenden Beihilfegewährung in Härtefällen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 10 A 11331/10.OVG

DRsp Nr. 2011/8493

Begrenzung der Behilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel durch die Bestimmung von Festbeträgen für einzelne Arzneimittelgruppen; Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei gleichzeitigem Vorbehalt einer abweichenden Beihilfegewährung in Härtefällen

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Arzneimittel kann durch die Bestimmung von Festbeträgen für einzelne Arzneimittelgruppen nach den hierfür in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Grundsätzen und in Anlehnung an die dort festgesetzten Festbeträge begrenzt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass eine von den Festbeträgen abweichende Beihilfegewährung in Härtefällen vorbehalten bleibt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Oktober 2010 die Klage auch insoweit abgewiesen, als mit dem Bescheid der ..... vom 15. Juni 2009 und dem dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2010 die Aufwendungen für das Medikament A.... 40 mg - 90 Tabletten - nur in Höhe von 90,06 EUR als beihilfefähig anerkannt wurde.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBG § 80 Abs. 4; BBhV § 22 Abs. 3; BBhV § 6 Abs. 1; BBhV § 7; SGB V § 35;

Tatbestand