OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2023
12 E 9/23
Normen:
SGB IX § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2841/21

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben als Anspruch eines Leistungsberechtigten durch Gleichstellung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2023 - Aktenzeichen 12 E 9/23

DRsp Nr. 2023/4218

Begleitende Hilfe im Arbeitsleben als Anspruch eines Leistungsberechtigten durch Gleichstellung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

SGB IX § 151 Abs. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, sowie vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.